Erfindungen an Hochschulen

Am 07.02.2002 trat eine Novellierung des § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in Kraft. Das bisherige "Hochschullehrerprivileg" ist entfallen. Universitäten und Fachhochschulen werden gleich behandelt. Es gelten einheitliche Bestimmungen für alle Hochschulbeschäftigten.

Die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen ermöglichen den Hochschulen den Zugriff auf Erfindungen, die ihre Beschäftigten im Rahmen der ihnen obliegenden Tätigkeit gemacht haben oder die wesentlich auf Erfahrungen zurückgehen, die die Beschäftigten im Rahmen ihrer Tätigkeit gesammelt haben. Diese so genannten Diensterfindungen können im Namen der Hochschule schutzrechtlich gesichert und verwertet werden. Selbstverständlich steht es den Beschäftigten und Studenten einer Hochschule nach wie vor frei, Erfindungen, die keine Diensterfindungen sind, der Hochschule zur schutzrechtlichen Sicherung und Verwertung anzubieten.

An den Einnahmen einer wirtschaftlichen Verwertung wird der Erfinder mit 30 % beteiligt. Mehrere Erfinder teilen sich die Erfindervergütung. Grundlage der Vergütung sind die Bruttoerlöse, d. h. die von der Hochschule für die schutzrechtliche Sicherung und Vermarktung aufgewandten Kosten werden bei der Berechnung der Erfindervergütung nicht in Abzug gebracht.