Erfindungen an Hochschulen
Am 07.02.2002 trat eine Novellierung des § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
in Kraft. Das bisherige "Hochschullehrerprivileg" ist entfallen. Universitäten und
Fachhochschulen werden gleich behandelt. Es gelten einheitliche Bestimmungen für alle
Hochschulbeschäftigten.
Die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen ermöglichen den Hochschulen den Zugriff
auf Erfindungen, die ihre Beschäftigten im Rahmen der ihnen obliegenden Tätigkeit
gemacht haben oder die wesentlich auf Erfahrungen zurückgehen, die die Beschäftigten
im Rahmen ihrer Tätigkeit gesammelt haben. Diese so genannten Diensterfindungen können
im Namen der Hochschule schutzrechtlich gesichert und verwertet werden.
Selbstverständlich steht es den Beschäftigten und Studenten einer Hochschule nach
wie vor frei, Erfindungen, die keine Diensterfindungen sind, der Hochschule zur
schutzrechtlichen Sicherung und Verwertung anzubieten.
An den Einnahmen einer wirtschaftlichen Verwertung wird der Erfinder mit 30 %
beteiligt. Mehrere Erfinder teilen sich die Erfindervergütung. Grundlage der
Vergütung sind die Bruttoerlöse, d. h. die von der Hochschule für die
schutzrechtliche Sicherung und Vermarktung aufgewandten Kosten werden bei der
Berechnung der Erfindervergütung nicht in Abzug gebracht.